Zulassung als Patentanwalt beantragen
Leistungsnummer: 99082005007000
Sie dürfen nur dann als Patentanwalt tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie beantragen.
Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren
Zuständige Stelle
Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet die Patentanwaltskammer in München.
Rechtsgrundlage
- §§ 3 und 4 Patentanwaltsordnung (PAO)
- § 5 Patentanwaltsordnung (PAO)
- § 6 Patentanwaltsordnung (PAO)
- § 7 Patentanwaltsordnung (PAO)
- §§ 13 bis 19 Patentanwaltsordnung (PAO)
- § 29 Patentanwaltsordnung (PAO)
- § 1 ff. Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG)