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Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge beantragen

Leistungsnummer: 99107029017000

Flüchtlinge können auch in den ersten 15 Monaten nach ihrer Aufnahme eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten.

Der Umfang der Leistungen richtet sich wie bisher auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser umfasst in den ersten 15 Monaten:

  • die ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände,
  • die Versorgung mit Schutzimpfungen entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen und
  • sonstige Leistungen, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten sind (Ermessensleistung).

Verfahrensablauf

Die Kommune meldet die Flüchtlinge der zuständigen Krankenkasse. Diese versendet die eGK an die Flüchtlinge. Bis dahin erhalten die Flüchtlinge von der Krankenkasse einen vorläufigen Abrechnungsschein für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Dieser wird den Flüchtlingen von den Kommunen ausgehändigt.

Voraussetzungen

Flüchtlinge haben die Erstaufnahmeeinrichtungen verlassen und sind einer Kommune zugewiesen worden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldevordruck zur Gesundheitsversorgung
  • ein Lichtbild

Gebühren (Kosten)

Für die Flüchtlinge entstehen keine Kosten für die Karte.

Fristen

Maximale Laufzeit der eGK für Flüchtlinge:

Auf der eGK ist ein entsprechendes Feld „Versicherung bis Datum“ vorgesehen, welche eine Befristung der Karte ermöglicht. Die eGK für Flüchtlinge kann für die ersten 15 Monate des Aufenthalts befristet werden.

Rechtsgrundlage

§§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz